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Adolf-Martens-Fonds e. V.




Ziel und Zweck

Aus der Satzung des ADOLF-MARTENS-FONDS e. V.

§ 1 Der Verein trägt den Namen ADOLF-MARTENS-FONDS e. V.
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen.

§ 2 Der Verein hat den Zweck, die Werkstoffwissenschaften, die Materialprüfung, die Analytische Chemie sowie die Sicherheitstechnik und die damit verbundenen Aufgaben in Wissenschaft, Technik und Wirtschaft zu fördern. Zielgebiete des Vereins sind somit in erster Linie die Arbeitsgebiete der BAM.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung

Besondere Leistungen auf dem Gebiet der Materialforschung und -prüfung sowie der Analytischen Chemie bzw. der Sicherheitstechnik können durch die Verleihung des ADOLF-MARTENS-PREISES gefördert werden.

§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 2 "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden. Der laufende jährliche Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied selbst bestimmt. Von der Mitgliederversammlung wird jedoch ein Mindestbeitrag für natürliche Personen, für juristische Personen und für nichtrechtsfähige Personengesellschaften festgelegt.

Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand.

§ 5 Die Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung, Verwaltungsrat, Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die für den Verein wesentlichen Fragen.

§ 7 Über die Verwendung der für den Vereinszweck verfügbaren Mittel beschließt der Verwaltungsrat. Er ist berechtigt, höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen oder die Mittel des Vereins ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins nachhaltig erfüllen zu können.

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2015-09-29  

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